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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Maler bezahlen: Steuerbonus und Mietwohnung (2026)

Malerarbeiten kosten Geld. Ein Teil davon lässt sich unter Umständen steuerlich geltend machen, wenn Rechnung und Zahlung stimmen. Als Mieterin oder Mieter fragst du dich außerdem, ob du beim Auszug überhaupt streichen musst.

Steuerbonus: Stand 16. Oktober 2026

Lässt du Wohnräume streichen, kommt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Betracht: Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Das Bundesfinanzministerium führt in einem Beispiel das Tapezieren und Streichen der Wohnräume unter den Handwerkerleistungen auf.

Auch für Malerarbeiten könnte der Satz sinken: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/8235, Einkommensteuerreformgesetz 2027) sieht vor, die Absetzbarkeit von 20 auf 15 Prozent und den Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zu senken. Der Entwurf nennt als Termin den 1. Januar 2027, vorbehaltlich einer Regelung in Absatz 2 des Entwurfs. Beschlossen ist das nicht: Der geltende Gesetzestext nennt am 16. Oktober 2026 weiterhin 20 Prozent und 1.200 Euro. Verlass dich deshalb auf den geltenden Text, nicht auf den Entwurf. Bei Unsicherheit hilft das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026)

Rechnung, Überweisung, Arbeitskosten

Soll der Malerauftrag steuerlich zählen, brauchst du eine Rechnung über die Aufwendungen, und die Zahlung muss auf dem Konto des Betriebs landen. Nach dem BMF-Schreiben können Barzahlungen nicht anerkannt werden, auch nicht als Anzahlung oder Teilzahlung in bar. Zahle die Malerrechnung also per Überweisung und hebe Rechnung und Überweisungsbeleg auf.

Beim Maler sind nur die Arbeitskosten begünstigt. Im Beispiel des Ministeriums zählen Fahrtkosten dazu. Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich aus der Rechnung ergeben. Lass ihn deshalb schon im Angebot und später in der Rechnung getrennt ausweisen.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Mietwohnung: Musst du beim Auszug streichen?

Ob du beim Auszug streichen musst, hängt von deinem Mietvertrag ab. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden: Bekommst du eine unrenoviert übergebene Wohnung und keinen angemessenen Ausgleich, ist eine Formularklausel unwirksam, die dir die Schönheitsreparaturen auferlegt. Ob deine Klausel dazu gehört, kann dir keine Ratgeberseite sagen. Suche das Übergabeprotokoll aus der Einzugszeit heraus und lass den Vertrag prüfen, bevor du einen Maler beauftragst.

Musst du streichen, brauchst du nicht zwingend einen Malerbetrieb. Das Verbraucherportal Bayern schreibt: Eine Klausel, nach der nur ein Fachhandwerksbetrieb streichen darf, ist unwirksam, und Mietende dürfen die Arbeiten selbst vornehmen. Entscheide nach Zeit und Können.

Beauftragst du für den Auszug einen Maler, kann der Steuerbonus infrage kommen. Das Bundesfinanzministerium rechnet Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters noch dem Haushalt zu, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Auch dafür brauchst du Rechnung und Überweisung.

Quellen: Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 039/2015 vom 18.03.2015), Verbraucherportal Bayern, Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Freistaats Bayern (Autorin: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.; Stand der Seite 16.12.2024), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Ablauf beim Auszug im Überblick

Prüfe zuerst Mietvertrag und Übergabeprotokoll. Hol danach Angebote ein, in denen der Arbeitskostenanteil getrennt steht, und beauftrage schriftlich. Vermerke bei der Abnahme Mängel im Protokoll, überweise die Rechnung und hebe die Belege auf. So klärst du die Mietrechtsfrage vor dem Auftrag und hast für die Steuer alles beisammen. Ob eine Klausel wirksam ist und ob das Finanzamt die Kosten anerkennt, klärst du nicht mit dem Malerbetrieb, sondern mit Rechtsberatung und Finanzamt.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 039/2015 vom 18.03.2015)

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